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Die Ausübung der Sozialgerichtsbarkeit, also die Rechtsprechung in den in § 51 genannten oder gesetzlich zugewiesenen Sachgebieten, wird gemäß § 1 den Sozialgerichten als besonderen Verwaltungsgerichten anvertraut. In der Revisionsinstanz bleibt jedoch allein das Bundessozialgericht zuständig. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind Gerichte i. S. v. Art. 92 ff. GG, in denen die Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG vollendet durchgeführt wird. Die Gerichtsbarkeit ist damit die Dritte Gewalt, die den Richtern allein anvertraut ist und durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt wird. Die Sozialgerichte werden jedoch nur einzelfallbezogen auf Klage tätig, soweit die Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht wird. Die Verletzung objektiven Rechts reicht nicht aus, da sich aus der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht ableiten lässt (BSG, Urteil v. 11.5.1999, B 11 AL 45/98 R; BSG, Urteil v. 21.10.1999, B 11/10 AL 8/98 R). Die Übertragung der Rechtsprechung allein auf Gerichte als elementarer Ausfluss des Prinzips der Gewaltenteilung wird abgesichert durch die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter sowie die Trennung von den Verwaltungsbehörden.

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