Rz. 7

Der Umfang der Auskunftspflicht ist durch § 65 SGB I begrenzt. Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit sind von Amts wegen zu beachten. Die Auskunft kann nur im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen des Angehörigen oder der sonstigen Personen verlangt werden. Daneben können Sachverhalte erfragt werden, die im Zusammenhang mit der Ermittlung einer Unterhaltspflicht oder Unterhaltsberechtigung stehen.

 

Rz. 8

Die zivilrechtlichen Grundsätze der Aussageverweigerung im Falle der Gefahr der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) sind nach § 98 Satz 3 zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche wegen einer unrichtig erteilter Auskunft dürften im Falle eines Betrugstatbestandes (z. B. wenn die unrichtige Aussage zu einer erhöhten, nicht gerechtfertigten Auszahlung der Leistung geführt haben sollte) im Rahmen von § 826 BGB gegeben sein.

Einen Ordnungswidrigkeitentatbestand für den Fall einer unrichtigen oder unterlassenen Auskunft enthält § 99 im Gegensatz zu § 98 nicht.

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