Rz. 9

§ 98 Abs. 3 erstreckt klarstellend die für den Arbeitgeber in Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie in Abs. 2 beschriebenen Pflichten auch auf die Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben. Hierdurch werden vor allem Unternehmer, Entleiher und Zwischenmeister erfasst. Zum Begriff des Unternehmers s. § 136 Abs. 3 SGB VII und zum Begriff des Zwischenmeisters § 12 Abs. 4 SGB IV. Vgl. weiterhin § 174 Abs. 3 SGB VI. Nicht erfasst werden Versicherte, auch wenn sie Beiträge selbst entrichten (vgl. z. B. § 28m SGB IV), sowie Leistungsträger, die Auskünfte im Wege der Amtshilfe nach § 3 zu erteilen haben.

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