Rz. 5

Die Untersuchungsergebnisse sollen so erhoben und dokumentiert werden, dass sie auch bei der Prüfung anderer Sozialleistungen im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen verwendet werden können. Dies soll sowohl für die Leistungsgewährung durch den gleichen wie auch für Leistungen eines anderen Leistungsträgers gelten.

Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift für den Regelfall verbindlich, gibt dem betroffenen Sozialleistungsträger aber in atypischen Fällen einen Ermessensspielraum, der es ihm ermöglicht, ggf. von dem Regelungsinhalt abzuweichen (Engelmann, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 95 Rz. 4a).

 

Rz. 6

(unbesetzt)

 

Rz. 7

§ 96 Abs. 1 Satz 2 enthält die gesetzliche Klarstellung, dass der eine Untersuchung veranlassende Leistungsträger seinen Auftrag nicht dahingehend zu formulieren verpflichtet ist, dass bereits Aspekte des Gesundheitszustands, die für die Aufgabenerfüllung anderer Leistungsträger von Belang sein könnten, mituntersucht werden müssen. Eine entsprechende Pflicht würde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen, der hier wegen § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I zu berücksichtigen ist.

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