Rz. 2

In § 95 wird der Inhalt der sich aus § 86 ergebenden Pflicht zur Zusammenarbeit auch für den Bereich der Planung und Forschung konkretisiert. Verpflichtet zur Zusammenarbeit bei Planung und Forschung sind die hiervon betroffenen oder eigenen Einrichtungen der planenden oder forschenden Sozialleistungsträger, deren Verbände und die in § 86 genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. In verschiedenen Einzelgesetzen finden sich vergleichbare Vorschriften, etwa in § 68 Abs. 3 SGB XII oder in § 6 KHG, die als Spezialgesetze § 95 nach § 37 SGB I vorgehen. Ergänzend ist jedoch § 95 anwendbar (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 95 Rz. 4 f.).

 

Rz. 3

Beteiligt werden sollen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 auch die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und die gemeinnützigen und freien Einrichtungen. Die Vorschrift ist seinerzeit auf Bedenken des Bundesrates gestoßen, da sie in ihrer ursprünglichen Fassung eine Pflicht zur Abstimmung vorgesehen hatte. Die Länder hatten hierin eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit gesehen, weswegen die Vorschrift entsprechend abgeschwächt wurde. Abstimmungen sollen nunmehr nur noch im Benehmen (unter Beteiligung) miteinander durchgeführt werden (BT-Drs. 9/95 S. 43). § 95 Abs. 1 Satz 2 sichert den Adressaten lediglich eine Berechtigung, am Planungsverfahren beteiligt zu werden. Weitere Beteiligungsrechte, insbesondere im Hinblick auf eine Einflussnahme auf das Planungsergebnis vermittelt die Vorschrift nicht. Letztlich werden die planenden Stellen verpflichtet, lediglich Stellungnahmen der im Gesetz genannten betroffenen Stellen einzuholen und diese bei der eigenen Planung zu berücksichtigen. Wie die Berücksichtigung der Äußerungen der zu beteiligenden Stellen erfolgt, entscheidet die planende Stelle im eigenen Ermessen.

Die betroffenen Stellen haben durch die Vorschrift lediglich ein einklagbares Recht, gehört zu werden.

 

Rz. 4

Es handelt sich bei § 95 Abs. 1 Satz 1 und 2 um eine Soll-Vorschrift. Als solche ist die Vorschrift im Regelfall verbindlich. Die Adressaten der Vorschrift dürfen nur in atypischen Fällen ein Ermessen dahingehend ausüben, ob und inwieweit sie von dem Abstimmungsgebot abweichen wollen (vgl. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/2011, § 95 Rz. 9).

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