Rz. 5

Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens steht unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsvorschriften über bestimmte Förmlichkeiten des Verfahrens (z. B. § 36 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 66 Abs. 3 SGB I; § 28a Abs. 3, § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Vorschriften anderer Gesetze bleiben nur insoweit unberührt, als dies in den einzelnen Bestimmungen des SGB X ausdrücklich vorgesehen ist.

Solche Formvorschriften können sich aus Gesetzen und Verordnungen wie auch aus dem Satzungsrecht des Leistungsträgers ergeben. Verwaltungsvorschriften, die nicht durch Rechtsvorschriften gedeckt werden, fallen nicht unter Satz 1. Für die Beteiligtenfähigkeit, die Vornahme von Verfahrenshandlungen, Bevollmächtigung und Vertretung, Befangenheit, den Untersuchungsgrundsatz, Beweiserhebung, Versicherung an Eides statt, Anhörung der Beteiligten sowie Akteneinsicht enthält das SGB X besondere Verfahrensgrundsätze. Besondere Formvorschriften sieht auch das SGB I z. B. im Hinblick auf Handlungsfähigkeit, Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers vor.

Neben den besonderen Rechtsvorschriften schränken ungeschriebene allgemeine Verfahrensgrundsätze die Gestaltungsfreiheit der Behörde ein, z. B. das Gebot der fairen Gestaltung des Verwaltungsverfahrens oder die Pflicht zur Neutralität.

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