Rz. 1

§ 86 ist mit dem SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) zum 1.7.1983 in Kraft getreten und hat seither keine weiteren Änderungen erfahren. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist § 86 unverändert neu bekanntgemacht worden. Er übernimmt den Regelungsgehalt des vorherigen § 17 Abs. 2 SGB I (aufgehoben mit Gesetz v. 4.11.1982, BGBl. I S. 1450). § 17 Abs. 2 SGB I war annähernd wortgleich mit § 86 und hatte verschiedene, bislang spezialgesetzlich geregelte Zusammenarbeitsgebote für bestimmte Leistungsträger zusammengefasst (vgl. § 59 AFG, § 1244 RVO, § 21 AVG, § 94 BSHG). Die Neufassung des § 17 Abs. 2 SGB I in § 86 erfolgte ausschließlich aus gesetzessystematischen Gründen (BT-Drs. 9/95 S. 17; Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 86 Rz. 2).

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