Rz. 2

Mit § 86 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Nachteile, die sich aus der in mehrere Leistungsträger gegliederten Sozialverwaltung ergeben können, auszugleichen. Gleichzeitig sollen auch die Nachteile vermieden werden, die aus der Aufteilung in mehrere Träger, die innerhalb eines Leistungsbereichs tätig sind (z. B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger), resultieren.

 

Rz. 3

In nahezu allen Bücher den Sozialgesetzbuches finden sich Normen, welche die Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern regeln. Als spezialgesetzliche Regelungen gehen diese Bestimmungen § 86 grundsätzlich vor. § 86 ist jedoch ergänzend anwendbar.

 

Rz. 4

Der Inhalt des § 86 beschränkt sich nicht auf lediglich programmatische Vorgaben, sondern § 86 stellt darüber hinaus einen allgemeinen Grundsatz hinsichtlich der Pflicht der Leistungsträger zur Zusammenarbeit auf. Dieser Grundsatz ist rechtsverbindlich. Die Adressaten des § 86 sind zur Zusammenarbeit verpflichtet (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 86 Rz. 42; Mutschler, in: KassKomm, SGB X, Stand: 102. EL Dezember 2018, § 86 Rz. 91). Im Einzelfall bedarf der sich aus § 86 ergebende Grundsatz der Ausformung und Ausgestaltung durch die Rechtsprechung.

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