Rz. 2

Die (unabdingbaren) Rechte der betroffenen Person ergeben sich seit 25.5.2018 unmittelbar aus Kapitel 3 der DSGVO (Art. 12 bis 23 DSGVO) i. V. m. §§ 81 bis 84 SGB X. Die bis dahin in § 84a Abs. 1 formulierte "Unabdingbarkeit" der Rechte der betroffenen Person, also das Verbot diese Rechte durch Rechtsgeschäft auszuschließen, wurde im Rahmen der Anpassung an die DSGVO nicht mehr in das SGB X und auch nicht in das BDSG übernommen.

Dies war auch nicht notwendig, da i. d. R. nur Bestimmungen des Zivilrechts durch die Vertragsparteien abdingbar also vertraglich ausschließbar sind (Haftungsklauseln). Das öffentliche Recht ist dagegen unabdingbar (Kähler, Begriff und Rechtfertigung abdingbaren Rechts).

Das bis 24.5.2018 in Abs. 2 geregelte "Verfahren" zur Geltendmachung der Rechte der betroffenen Person, wenn mehrere Stellen speicherberechtigt sind, findet sich seit 25.5.2018 in Art. 26 Abs. 3 DSGVO wieder, der unmittelbar gilt.

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