Rz. 1

Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekanntgemacht worden. Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) neu gefasst und an die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) angepasst.

Zum 25.5.2018 wurde § 84 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) umfassend angepasst. Übernommen wurde in

  • Abs. 1 Satz 1 und 2 die Regelungen des Abs. 3 Nr. 3 a. F.,
  • Abs. 2 die Regelungen vn Abs. 1 Satz 2 un3 a. F.,
  • Abs. 4 der Inhalt von Abs. 3 Nr. 1 a. F. und

Abs. 6 wurde wörtlich beibehalten.

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