Rz. 26

Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach § 32 Abs. 1 BDSG hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Hierdurch werden die nach Art. 23 Abs 2 DSGVO erforderlichen Schutzmaßnahmen beachtet (BT-Drs. 18/11325).

Hierzu gehört nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BDSG ausdrücklich der Bereitstellung der in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO genannten Informationen (vgl. Rz. 7 bis 9) für die Öffentlichkeit. Eine Veröffentlichung in allgemein zugänglicher Form kann laut EG 58 DSGVO etwa die Bereitstellung der Information auf einer allgemein zugänglichen Webseite des Verantwortlichen sein (Rz. 16).

 

Rz. 27

Die Information hat in Entsprechung zu Art. 12 Abs. 1 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen (vgl. Rz. 15).

 

Rz. 28

Zusätzlich hat der Verantwortliche schriftlich festzuhalten, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Stichhaltigkeit dieser Gründe unterliegt der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die durch die Dokumentationspflicht ermöglicht wird.

 

Rz. 29

Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 BDSG sind in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BDSG diese Schutzmaßnahmen nicht erforderlich (vgl. Rz. 21, 24 und 25), um nicht "zu einer Vereitelung oder ernsthaften Beeinträchtigung des – legitimen – Verarbeitungszwecks zu führen" (BT. Drs. 18/11325).

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