Rz. 14

Jede Aufsichtsbehörde, also jede für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. Rz. 5) verfügt nach Art. 58 Abs. 1 DSGVO über folgenden Untersuchungsbefugnisse:

  • den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und ggf. den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
  • Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,
  • Überprüfungen der nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO erteilten Zertifizierungen durchzuführen (vgl. auch die Komm. zu § 78c),
  • den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,
  • von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang

    • zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, sowie
    • zu den Geschäftsräumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte zu erhalten.

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