Rz. 4

Wer für die Kontrolle des Datenschutzes zuständig ist, also an wen sich die betroffene Person wenden kann, richtet sich danach, ob die Stelle nach § 35 SGB I, der eine Datenschutzverletzung vorgeworfen wird, dem Bund oder einem Bundesland zuzuordnen ist. Abs. 1 macht das deutlich. Die "andere" Stelle nach Nr. 2 bedeutet, dass es keine Stelle des Bundes ist.

Beispiele für Bundesstellen sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit.

Beispiele für Landesstellen sind die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Sozialämter der Kommunen.

 

Rz. 5

Kontrollstelle für den Datenschutz für alle Stellen des Bundes und die nach Abs. 3 gleichgestellten Stellen (Rz. 6 bis 8) ist der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), für die Stellen der Länder und diesen nach Abs. 3 gleichgestellten Stellen der oder die jeweilige Landesbeauftragte für den Datenschutz bzw. die nach Landesrecht für die Kontrolle zuständige Stelle.

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