0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 76 ist mit der Einfügung des SGB X v. 18.1.1980 (BGBl. I S. 1469) in das Sozialgesetzbuch zum 1.1.1981 in Kraft getreten. Er wurde durch das Zweite SGB-ÄndG zum 1.7.1994 novelliert. Es wurde in Abs. 2 Nr. 1 ein letzter Halbsatz angefügt, der klarstellt, dass der Betroffene nur in allgemeiner Form auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen ist.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekannt gemacht.

§ 76 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem u. a. die Vorschriften des SGB X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), nur redaktionell dahin gehend geändert, dass der Begriff der "speichernden Stelle" durch "verantwortliche Stelle" ersetzt wurde (vgl. Rz. 19 zu § 67).

Mit dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz – 2. BtÄndG v. 21.4.2005 (BGBl. I S. 1073) ist zum 1.7.2005 Abs. 2 Nr. 3 eingefügt worden.

Mit Wirkung zum 5.4.2017 wurde durch Art. 166 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) Abs. 2 Nr. 1 um die Worte "oder elektronisch" ergänzt.

 

Rz. 2

Durch Art. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen v. 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618) wurde zum 9.11.2017 in Abs. 1 der bisherige Verweis auf § 203 Abs. 1 und 3 StGB geändert in § 203 Abs. 1 und 4 StGB. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgenommenen Änderungen in § 203 StGB, wonach der Inhalt des bisherigen § 203 Abs. 3 StGB in § 203 Abs. 4 StGB überführt wurde.

 

Rz. 3

Bereits am 17.7.2017 wurde § 76 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO. In Kraft traten diese Regelungen erst am 25.5.2018. Die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen zum 9.11.2017 (Rz. 2) konnten daher nicht berücksichtigt werden, so dass seit 25.5.2018 in 76 Abs. 1 wieder der frühere – nicht mehr zutreffende – Verweis auf § 203 Abs. 1 und 3 StGB enthalten ist (Rz. 2 und 10).

1 Allgemeines

 

Rz. 4

§ 76 regelt die Übermittlung besonders sensibler und vom Gesetzgeber als besonders schützenswürdig eingestufter Sozialdaten, die einer in § 35 SGB I genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind. Dieser Kommentar verweist stets auf § 203 Abs. 1 und 4 StGB, obwohl in § 76 Abs. 1 seit 25.5.2018 wieder auf § "203 Abs. 1 und 3 StGB" verwiesen wird (Rz. 2 und 10). 

§ 76 Abs. 1 benennt keine Daten, sondern stellt darauf ab, von wem der Sozialleistungsträger sie erhalten hat. Der Kreis der in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Personen wurde zum 9.11.2017 in Abs. 3 und 4 erweitert um "sonstige mitwirkende Personen". Dies ist auch für die Stellen nach § 35 SGB I von großer Bedeutung, vgl. Rz. 12 bis 15.

 

Rz. 5

Im Wesentlichen handelt es sich um Gesundheitsdaten (medizinische Daten), selten, aber nicht ausgeschlossen auch um genetische oder biometrische Daten, die den Stellen nach § 35 SGB I von einer in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht werden. Seit 25.5.2018 enthält Art. 4 Nr. 13 bis 15 DSGVO die entsprechenden Begriffsbestimmungen.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören diese Daten zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung nur zu den in Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Zwecken oder Aufgaben zulässig ist. "Aus dem Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten mit Erlaubnisvorbehalt (Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679) folgt im Wege des Erst-Recht-Schlusses, dass die Mitgliedstaaten die Erlaubnis zur Datenverarbeitung solcher Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen können" (BT-Drs. 18/12611). Davon hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht mit der Einschränkung der Übermittlungsbefugnis für besonders schutzwürdige Sozialdaten nach § 76.

 
Hinweis

Die Kommentierung zu § 67 enthält auch Ausführungen zu den Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.

Die Kommentierung zu § 67b geht auch auf die Anforderungen des Art. 9 DSGVO ein.

 

Rz. 6

Keine Bedeutung hat § 76, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Die Einwilligung ergibt sich seit ...

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