Rz. 17

Nach Abs. 2 Nr. 3 stehen auch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes einem Sozialleistungsträger gleich, sofern sie kindergeldabhängige Leistungen festzusetzen haben, die sich aus dem Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifrecht ergeben.

Im öffentlichen Dienst wird das Kindergeld durch den Arbeitgeber gezahlt und nicht durch die Agenturen für Arbeit. Die Kindergelddaten sind jedoch stets Sozialdaten, also keine Arbeitgeberdaten. Bezogen auf die Funktion ist daher eine Gleichstellung mit einer Stelle gemäß § 35 SGB I richtig.

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