Rz. 46

§ 67b Abs. 2 Satz 2 enthält auch das Erfordernis des Hinweises auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung. Wie unter Rz. 45 ausgeführt, müssen Zweck, Wege und Beteiligte der bzw. an der Verarbeitung der betroffenen Person deutlich gemacht werden. Damit sie auch die Tragweite ihrer Einwilligung erfassen kann, muss sie darüber hinaus auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligung hingewiesen werden.

Auch hier handelt es sich um eine konkretisierende Regelung zu Art. 7 DSGVO.

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