Rz. 28

Der Begriff Nutzen ist in Art. 4 DSGVO nicht enthalten. Da die Aufzählung der Verarbeitungsformen oder "Vorgänge oder Vorgangsreihen" in Art. 4 Nr. 2 DSGVO nicht abschließend ist (vgl. Rz. 20) hielt es der deutsche Gesetzgeber für vertretbar, dass die beiden Verarbeitungsformen – Verwendung und Nutzung – nebeneinander stehen können, wenn sie sich unterscheiden bzw. der Begriff "Nutzung" eine (eigenständige) andere Bedeutung hat als der Begriff "Verwendung" i. S. d. DSGVO. Der Begriff Nutzung wurde daher im Sozialdatenschutz aufgrund seiner bisherigen eigenständigen Bedeutung beibehalten z. B. in § 67b SGB X und § 67c SGB X; lediglich § 75 enthält den Begriff Verwendung.

Definiert wurde der Begriff Nutzen jedoch nach der Anpassung des § 67 an die DSGVO zum 25.5.2018 nicht mehr. Bis 24.5.2018 definierte § 67 Abs. 7 SGB X a. F. den Begriff Nutzen als "jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe von Sozialdaten innerhalb der verantwortlichen Stelle". Anders als seit 25.5.2018 gehörte Nutzen nicht zur Verarbeitung, sondern stellte eine gesonderte Phase des Umgangs mit Sozialdaten dar. Da der Begriff vom Gesetzgeber gerade aufgrund seiner bisherigen Bedeutung weiter verwendet wurde, kann die Definition des § 67a Abs. 7 SGB X a. F. weiterhin zugrunde gelegt werden.

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