Rz. 60

Art. 4 Nr. 14 DSGVO definiert biometrische Daten als personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die mit speziellen technischen Verfahren gewonnen wurden und die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, z. B. Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten.

Sie gehören nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu den besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und unterliegen besonderen Verarbeitungsvoraussetzungen (vgl. Rz. 64 ff.).

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