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Sozialgeheimnis / 1.1 Sozialdaten

Britta Berg
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Mit "personenbezogene Daten" sind alle Informationen gemeint, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann.[1]

Personenbezogene Daten können beispielsweise sein:

  • "genetische Daten" (Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden)[2]
  • "biometrische Daten" (durch spezielle technische Verfahren gewonnene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten)[3]
  • "Gesundheitsdaten" (Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen).[4]
 
Achtung

Berufs-/Amtsgeheimnisse

Gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse gelten weiterhin und neben der DSGVO und dem SGB X (z. B. ärztliche Schweigepflicht, § 203 StGB).[5] Mit Art. 29 des "Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwal...

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