Rz. 18

Art. 4 Nr. 1DSGVO definiert die Begriffe personenbezogene Daten und betroffene Person.

Danach versteht man unter betroffener Person eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Identifizierbar ist eine natürliche Person, wenn sie "direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind".

Personenbezogene Daten sind dem entsprechend alle Informationen, die sich auf die betroffene Person beziehen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist im Sozialdatenschutz ein Kriterium zur Definition von Sozialdaten (vgl. Rz. 5 ff.).

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