Rz. 2

Die Vorschrift ist wegen ihrer weitreichenden Wirkungen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag besonders bedeutsam. Sie weitet Nichtigkeitsgründe gegenüber denen beim Verwaltungsakt (§ 40) insbesondere durch die Anknüpfung an die Vorschriften des BGB aus. Es ist aber keine Möglichkeit geschaffen worden, einen "lediglich" rechtswidrigen öffentlich-rechtlichen Vertrag anzufechten. Die gesetzliche Regelung ist damit das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Grundsätzen der unbedingten Vertragsverbindlichkeit (pacta sunt servanda) und der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns (BT-Drs. 7/910 S. 81). Es besteht also im Unterschied zum Verwaltungsakt kein Auflösungsrecht wegen Rechtswidrigkeit des Vertrages. Nicht jeder Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift führt zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages, sondern nur die bestimmten, besonders schwer wiegenden Rechtsverletzungen, wie sie in § 58 abschließend aufgezählt sind (BT-Drs., a. a. O.). Durch die Normierung dieser Nichtigkeitsgründe ist dafür gesorgt worden, dass die Behörde nicht im Zusammenwirken mit dem Bürger auf dem Wege über den öffentlich-rechtlichen Vertrag Umstände herbeiführen kann, die der Rechtsordnung widersprechen (BT-Drs., a. a. O.). Die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kann mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden (Sächs. LSG, Beschluss v. 3.3.2008, L 3 B 187/07 AS-ER; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 58 Rz. 3).

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