Rz. 2

Die Vorschrift bestätigt den sich aus § 39 Abs. 2 ergebenden Grundsatz, dass ein rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt (VA) auch für die Zukunft Bestandskraft hat. Sie schafft die rechtliche Möglichkeit, auch solche VA zu widerrufen, beschränkt jedoch die Möglichkeit des Widerrufs auf ganz bestimmte eingeschränkte Voraussetzungen. Der Begriff des Widerrufs wird – wie in § 46 – in Abgrenzung zum Begriff der Rücknahme verwandt, nämlich für die Aufhebung von ursprünglich rechtmäßigen Entscheidungen. Die in § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG enthaltenen Widerrufsmöglichkeiten (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, Gefährdung des Gemeinwohls) sind in der Vorschrift nicht enthalten. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind nach § 48 zu behandeln. Gemeinwohlgründe im weiteren Sinn sind allenfalls im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf beim Entschließungsermessen zu berücksichtigen.

Auch § 47 wird für das Recht der Arbeitsförderung durch § 330 SGB III dahin gehend modifiziert, dass bei Vorliegen der Bösgläubigkeit des Begünstigten an die Stelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung tritt, soweit die Vergangenheit betroffen ist (Bay. LSG, Beschluss v. 20.9.2006, L 8 B 152/06 AL PKH).

 

Rz. 3

Die ursprünglich nach Abs. 1 grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft vorgesehene Aufhebung ist durch den mit Gesetz v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 656) ab 21.5.1996 eingefügten Abs. 2 um die auch rückwirkend mögliche Aufhebung eines VA ergänzt worden, wenn bei zweckgebundenen VA der Zweck verfehlt oder eine Auflage nicht erfüllt wird. Dies entspricht der zeitgleich erlassenen Änderung von § 49 Abs. 2 VwVfG. Abs. 2 ist auch auf VA anwendbar, die vor dem 21.5.1996 erlassen worden waren (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes v. 2.5.1996).

 

Rz. 4

Abs. 3 regelt durch den Verweis auf § 44 Abs. 3 auch die für den Widerruf zuständige Behörde.

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