Rz. 16

Die Berichtigung wird regelmäßig in der Weise durchgeführt, dass der schriftliche oder schriftlich bestätigte Bescheid durch einen der bekannt gegebenen Ausfertigung hinzugefügten Berichtigungsvermerk im Text abgeändert wird. Die Behörde ist demzufolge berechtigt, die Vorlage des Originalschriftstücks von allen Empfängern zu verlangen (Satz 3), um die Änderung darin vorzunehmen. Da die Behörde gemäß § 38 – anders als z. B. § 138 SGG – nicht verpflichtet ist, die Berichtigung auf dem ursprünglichen Dokument zu vermerken, ist auch die Möglichkeit gegeben, den mit Unrichtigkeit behafteten Bescheid durch eine gänzlich neue Ausfertigung des VA mit dem Hinweis auf die Berichtigung eines früheren Bescheids zu ersetzen. Dabei besteht aber die Gefahr, dass der sich aus dem ursprünglichen Dokument ergebende Rechtsschein – insbesondere, wenn er für den Betroffenen günstig ist – weiter "verwandt" wird. Soweit nicht der Verfügungssatz selbst betroffen ist, kann auch durch ein einfaches Schreiben bestätigt werden, dass und welche sachliche Unrichtigkeit in dem Bescheid enthalten ist.

 

Rz. 17

Die Berichtigung in einem elektronischen Dokument könnte aufgrund der technischen Bedingungen zu praktischen Problemen führen, weil hier ein körperliches und damit einmaliges Dokument nicht vorliegt. Das beim Empfänger vorhandene und gespeicherte Dokument in Form einer Datei kann zwar der Behörde wiederum elektronisch zurückgesandt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das ursprüngliche Dokument weiterhin gespeichert und verwandt werden kann. Insbesondere bei elektronischen Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur bewirkt eine spätere Änderung des Inhalts, dass dieses im Sinne einer fehlenden Authentizität als nachträgliche Veränderung erscheint. Daher erscheint in diesen Fällen allein eine (berichtigte) Neufassung des VA mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.

 

Rz. 18

Aus der Berechtigung, die Vorlage zu verlangen, folgt, dass die Behörde dann, wenn der Empfänger des VA das Dokument nicht vorlegt, diese Vorlage im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen, also einen der Vollstreckung fähigen VA erlassen und diesen vollstrecken kann. Bisher ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt, wann die Behörde unter Berufung auf Satz 3 die Herausgabe verlangen (und vollstrecken) kann (BSG, Beschluss v. 24.10.2011, B 8 SO 28/11 B).

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