Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 42 VwVfG. Berichtigungsvorschriften befinden sich auch in § 319 ZPO, § 138 SGG und § 118 VwGO. Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten war bereits früher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung anerkannt (BSGE 67 S. 70). § 129 AO ist hingegn weiter gefasst.

 

Rz. 3

Die Beseitigung und Berichtigungsmöglichkeit für Unrichtigkeiten ist eigenständig und ohne die Voraussetzungen über Rücknahme und Widerruf (§§ 44ff.) zulässig. In der Begründung zu § 42 VwVfG (BT-Drs. 7/910 S. 62), auf die die Begründung in BT-Drs. 8/2034 S. 33 zum SGB X verweist, ist dazu ausgeführt, dass offenbare Unrichtigkeiten ihrem Wesen nach nicht zu einer Fehlerhaftigkeit im materiellen Sinn führen können und Vertrauen in den Fortbestand nicht schutzwürdig sei, so dass die Berichtigung jederzeit zulässig sei. Damit wird deutlich, dass § 38 eine "normative Verlängerung" der Auslegung von Willenserklärungen im Sozialrecht darstellt. Durch die Berichtigung bleibt der Inhalt der Regelung unverändert. Nach einer Berichtigung können sich jedoch aufgrund der Verweisung in § 50 Abs. 5 Erstattungsansprüche des Leistungsträgers ergeben.

 

Rz. 4

Die Änderung in Satz 3 mit dem umfassenden Begriff des Dokumentes durch das Gesetz v. 21.8.2002 berücksichtigt, dass zu berichtigende VA auch in der Form elektronischer VA möglich sind, also neben schriftlichen auch elektronische Dokumente zu berichtigen sein können.

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