Rz. 24

Mit Abs. 3 wird im Interesse der Rechte des Beteiligten und Adressaten des VA die Entbehrlichkeit der Begründung wieder aufgehoben. Nur in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (nicht auch bei Nr. 4 und 5) besteht innerhalb eines Jahres eine Begründungspflicht auf Verlangen. Auf die Begründung besteht dann ein Rechtsanspruch, der mit der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden kann. Erfolgt die Begründung elektronisch, muss dem elektronischen Dokument keine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt werden, wie sich aus dem Nebeneinander von "schriftlich" oder "elektronisch" ergibt.

 

Rz. 25

Die Nachholung der schriftlichen Begründung stellt nicht selbst einen VA dar, der eine neue Rechtsmittelfrist in Gang setzt. Die Jahresfrist steht jedoch offensichtlich mit der Anfechtungsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG und der Vorschrift des § 41 Abs. 3 im Zusammenhang. Wird die Nachholung der Begründung nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe verlangt, wird der VA auch ohne Begründung bestandskräftig. Wird die Nachholung dagegen rechtzeitig verlangt, löst erst die Nachholung der Begründung den Wegfall des Hindernisses für eine Wiedereinsetzung nach § 27 aus, so dass dann unter Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist auch noch ein Widerspruch möglich ist.

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