2.2.1 Zuständige Behörde

 

Rz. 12

Da die Zusicherung auf den späteren Erlass oder das Unterlassen eines bestimmten VA gerichtet ist, ist sie von der für diesen VA zuständigen Behörde abzugeben. Hierbei handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die gegebene Zusage. Die Behörde muss örtlich, sachlich und funktionell für diesen in Aussicht gestellten späteren VA zuständig sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Zusage auch von dem innerhalb der zuständigen Behörde zuständigen Bediensteten abgegeben wird. Denn in Kenntnis der vor Inkrafttreten des VwVfG vertretenen Rechtsaufassung des BVerwG ist diese zusätzliche Voraussetzung nicht in die gesetzliche Regelung aufgenommen worden.

 

Rz. 13

Da das Zuständigkeitserfordernis Ausdruck der Kompetenzverteilung ist, kann eine von einer unzuständigen Behörde abgegebene Zusicherung auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen, da dieser lediglich auf Herstellung eines rechtlich möglichen Zustandes gerichtet ist. Die von einer unzuständigen Behörde gegebene Zusicherung ergibt daher auch keinen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) auf das Erfüllungsinteresse, denn damit würde letztlich ein Anspruch begründet, der nach formellem und materiellem Recht gerade nicht bestände. Ein Schaden kann daher auch nur i. S. d. negativen Interesses bestehen und eingetreten sein.

2.2.2 Form der Zusicherung

 

Rz. 14

Für die Wirksamkeit der Zusicherung ist unabdingbar ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben, die dazu dient, dass sich die Behörde vor Abgabe über deren Gegenstand und die Folgen Klarheit verschafft. Sie hat demzufolge Schutzfunktion für die Behörde (vgl. Klose, SGb 1996 S. 472). Gleichzeitig dient sie auch der Rechtssicherheit des Betroffenen. Die Schriftform kann in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 BGB durch eine gerichtliche und/oder notarielle Beurkundung ersetzt werden; im Übrigen gilt § 33 Abs. 3. Die fehlende Schriftform kann daher nicht durch den Nachweis und Beweis einer entsprechenden mündlichen Erklärung ersetzt werden. Eine mündliche Zusicherung kann allenfalls zu einer Ermessensreduzierung (auf null) bei einer späteren Sachentscheidung führen (BSG, SozR 4-4300 § 415 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2).

 

Rz. 15

Auch für eine mündliche Zusage muss daher ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder Schadensersatz auf das Erfüllungsinteresse verneint werden (vgl. Rz. 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge