Rz. 12

Da die Zusicherung auf den späteren Erlass oder das Unterlassen eines bestimmten VA gerichtet ist, ist sie von der für diesen VA zuständigen Behörde abzugeben. Hierbei handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die gegebene Zusage. Die Behörde muss örtlich, sachlich und funktionell für diesen in Aussicht gestellten späteren VA zuständig sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Zusage auch von dem innerhalb der zuständigen Behörde zuständigen Bediensteten abgegeben wird. Denn in Kenntnis der vor Inkrafttreten des VwVfG vertretenen Rechtsaufassung des BVerwG ist diese zusätzliche Voraussetzung nicht in die gesetzliche Regelung aufgenommen worden.

 

Rz. 13

Da das Zuständigkeitserfordernis Ausdruck der Kompetenzverteilung ist, kann eine von einer unzuständigen Behörde abgegebene Zusicherung auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen, da dieser lediglich auf Herstellung eines rechtlich möglichen Zustandes gerichtet ist. Die von einer unzuständigen Behörde gegebene Zusicherung ergibt daher auch keinen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) auf das Erfüllungsinteresse, denn damit würde letztlich ein Anspruch begründet, der nach formellem und materiellem Recht gerade nicht bestände. Ein Schaden kann daher auch nur i. S. d. negativen Interesses bestehen und eingetreten sein.

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