Rz. 10

Unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, ist der Beglaubigungsvermerk entsprechend den Vorschriften des Abs. 3 anzubringen. Wird diesen Formvorschriften nicht genügt oder fehlen die in Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen Angaben, ist die Beglaubigung rechtsunwirksam. Die Vorschrift hat zwingenden Rechtscharakter. Im Gegensatz zu § 29 Abs. 3 Satz 1 braucht der Beglaubigungsvermerk nicht unter die Unterschrift gesetzt zu werden; jedoch muss eine enge räumliche Beziehung zwischen Unterschrift und Beglaubigung bestehen, um Verwechslungen und nachträgliche Manipulationen zu vermeiden. Im Unterschied zu § 29 Abs. 3 Satz 2 muss der Beglaubigungsvermerk nach Abs. 3 Satz 2 stets den Hinweis enthalten, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge