Rz. 8

Nicht beglaubigt werden dürfen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr Unterschriften ohne dazugehörigen Text (sog. Blankounterschriften) sowie Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (vgl. § 129 BGB) bedürfen (Nr. 2); denn die amtliche Beglaubigung ersetzt nicht die öffentliche Beglaubigung, die eine strengere Form darstellt. Verbotswidrig, d. h. entgegen Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 vorgenommene Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen sind nicht wirksam.

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