Rz. 2

§ 30, der § 34 VwVfG entspricht, regelt die Befugnis der Verwaltungsbehörden zur amtlichen Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren oder in einem anderen Zusammenhang bzw. bei einer sonstigen Stelle benötigt werden, wobei im letzteren Fall die Vorlage durch eine Rechtsvorschrift geboten sein muss.

Der zuständige Bedienstete muss den Verwendungszweck der Beglaubigung prüfen und hat pflichtgemäß darüber zu entscheiden, ob dieser nach den Verhältnissen, wie sie sich zur Zeit des Beglaubigungsbegehrens bis zur Entscheidung über die Beglaubigung darstellen, gegeben ist.

Ohne Bedeutung ist, ob das Schriftstück einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vorgelegt werden soll.

Beglaubigt wird nach § 30 lediglich die Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens; die Beglaubigung erstreckt sich nicht auf die Richtigkeit des Inhalts des unterzeichneten Schriftstücks und ebenso wenig darauf, ob es wirksam zustande gekommen ist. Soll neben der Unterschrift auch eine Abschrift amtlich beglaubigt werden, ist zusätzlich nach § 29 zu verfahren.

Der Beglaubigungsvermerk ist kein Verwaltungsakt sondern schlichtes Verwaltungshandeln. Dagegen stellt die Ablehnung einer Beglaubigung einen Verwaltungsakt dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge