2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 3 bis 7), die für die durch das SGB geordneten Bereiche ein einheitliches Amtshilferecht geschaffen haben, gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Leistungsträger i. S. d. §§ 18ff. SGB I, und zwar nicht nur für die Beziehungen der SGB-Leistungsträger untereinander; sie sind auch dann anzuwenden, wenn die "ersuchte" Stelle nicht zu den Leistungsträgern nach dem SGB gehört, wohl aber die ersuchende Stelle und diese dabei im Vollzug der Vorschriften des SGB handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.5.2012, I-10 W 6/12, 10 W 6/12).

Die Amtshilfe wird zwischen Behörden im Gleichordnungsverhältnis geleistet. Sie betrifft nur die Hilfe im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit, die zwar nicht auf einen Verwaltungsakt beschränkt ist, aber den fiskalischen Bereich einer Behörde nicht erfasst.

Bei der Anwendung von § 3 kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörde handelt und ob die Behörde zur unmittelbaren oder zur mittelbaren Staatsverwaltung gehört.

Unberührt davon bleiben die durch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften begründeten Verpflichtungen deutscher Sozialversicherungsträger, den zuständigen Behörden und Trägern von EU-Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten Amtshilfe zu leisten.

2.2 Begriff der Amtshilfe

 

Rz. 4

Eine ins Einzelne gehende Definition des Begriffs der Amtshilfe enthält das Gesetz nicht. Amtshilfe ist eine ergänzende Hilfe, die gleich- oder nebengeordnete Verwaltungsbehörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (im privatrechtlichen und fiskalischen Bereich gibt es keine Amtshilfe) einander auf Ersuchen gewähren, soweit die Hilfeleistung nicht in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2). Unter Ersuchen ist dabei die an eine andere Behörde gerichtete Aufforderung zu verstehen, der ersuchenden Behörde in bestimmter Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen. Das Verfahren als Ganzes darf dabei nicht auf die ersuchte Behörde übergehen. Die ersuchende Behörde muss stets Herrin des Verfahrens bleiben. Ergänzende Hilfe bedeutet, dass sich die von der ersuchten Behörde zu treffenden Maßnahmen auf einzelne Verfahrenshandlungen beschränken, z. B. die Erteilung von Auskünften, die Erstellung von Gutachten, die Durchführung von Ermittlungen, die Vernehmung von Zeugen, die Bereitstellung von Personal und Räumlichkeiten; eine vollständige Übernahme der Verwaltungsaufgabe wird von § 3 nicht erfasst (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.4.2015, 4 M 41/15). Eine ergänzende Hilfe liegt auch nicht vor, wenn die Handlung, um die ersucht worden war, dem originären Pflichtenkreis der ersuchten Behörde zuzurechnen ist oder wenn die ersuchte Behörde gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet ist.

 

Rz. 5

Da die Amtshilfe öffentliche Verwaltungstätigkeit darstellt, ist die Inanspruchnahme einer anderen (ersuchenden) Behörde im Wege der Amtshilfe zur Unterstützung privatrechtlicher Tätigkeiten ausgeschlossen. Wird dennoch ergänzende Hilfe geleistet, liegt keine Amtshilfe i. S. d. SGB X vor, was im Hinblick auf die Kosten (vgl. § 7) von Bedeutung ist.

Findet die Amtshilfe zwischen Behörden verschiedener Rechtsträger statt, für die unterschiedliche Verfahrensregelungen anzuwenden sind, so gilt für die ersuchende wie für die ersuchte Behörde das jeweils für sie maßgebliche Verfahrensrecht, auch hinsichtlich der Geheimhaltungspflichten.

 

Rz. 5a

Abzugrenzen von der Amtshilfe ist die Rechtshilfe, bei der ein Gericht um eine richterliche Handlung ersucht wird. Ein Gericht, das jedoch nicht als Spruchkörper, sondern als Gerichtsbehörde auf Ersuchen tätig wird, leistet Amtshilfe. Ersucht ein Gericht eine Behörde um Hilfe, liegt ebenfalls Amtshilfe vor. Grundlage für die Inanspruchnahme anderer Stellen durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist § 5 SGG und durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 14 VwGO.

2.3 Schutz der Sozialdaten

 

Rz. 6

Bei Amtshilfeersuchen von Behörden, die nicht Leistungsträger nach dem SGB sind, ergeben sich gegenüber dem Amtshilferecht nach dem VwVfG – trotz übereinstimmenden Wortlauts – grundlegende Unterschiede wegen der Bestimmungen in § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 bis 78 SGB X. Nach § 35 Abs. 1 SGB I hat grundsätzlich jeder Anspruch darauf, dass Einzelangaben über personenbezogene Daten als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht Unbefugten offenbart werden. Wann die Befugnis zur Offenbarung zulässig ist, ergibt sich aus den §§ 67 bis 78 (vgl. die Komm. dort). Insoweit bewegt sich die Amtshilfe nur in den Grenzen des Sozialdatenschutzes. Dem Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Datenverarbeitung dienen insbesondere die §§ 78a ff.

Innerhalb der Sozialversicherung ist der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Datenaustausch nach Maßgabe von § 69 grundsätzlich erlaubt. Besonders schutzwürdige Daten i. S. d. § 76 unterliegen jedoch derselben Geheimhaltungspflicht wie das Arztgeheimnis.

2.4 Anspruch auf Amtshilfe

 

Rz. 7

Sind die in §§ 3ff. näher geregelten Voraussetzungen für die A...

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