0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und wurde mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 neu bekannt gemacht. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) wurde mit Wirkung zum 1.2.2003 die Überschrift geändert und Abs. 4 neu gefasst. Gleichzeitig sind die Abs. 5 und 6 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 Abs. 7 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 29, der im Wesentlichen § 33 VwVfG entspricht, regelt die Befugnis einer Verwaltungsbehörde bei der amtlichen Beglaubigung von Abschriften von Urkunden. Den Abschriften stehen die in Abs. 4 hergestellten neuen technischen Unterlagen gleich. Durch den elektronischen Rechtsverkehr ist das Bedürfnis nach Beglaubigungen nicht entfallen. Vielmehr besteht ein immer größer werdender Bedarf, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente bei einer notwendigen Umformatierung in ihrem rechtlichen Wert zu erhalten.

Die amtliche Beglaubigung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Wissenskundgebung ohne Regelungsgehalt. Sie dient dazu, die Beweiskraft einer Abschrift zu erhöhen und die inhaltliche Identität mit der Urschrift, nicht jedoch die Richtigkeit des Inhalts der Erklärung zu bezeugen. Demgegenüber ist die Ablehnung einer Beglaubigung als Verwaltungsakt anzusehen, weil sie einen Einzelfall regelt und eine verbindliche Entscheidung enthält. Gegen diesen Verwaltungsakt kann im Hinblick auf das der Behörde zustehende Ermessen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Beglaubigungsbefugnis

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 ist jede Behörde befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Dieses Recht der Behörden zur Beglaubigung von Abschriften ihrer eigenen Urkunden ergibt sich aus ihrer Befugnis, ihre Urkunden selbst auszustellen. Dagegen sollen fremde Urkunden von den durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten Behörden beglaubigt werden (vgl. Abs. 1 Satz 2). Abs. 1 Satz 2 beschränkt die Befugnis zur Beglaubigung auf die Fälle, in denen entweder die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, weil sich hier die Notwendigkeit der Beglaubigung aus der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ergibt. In allen anderen Fällen ist der Bürger, wenn er eine Beglaubigung benötigt, an einen Notar oder an ein Gericht zu verweisen.

Von der amtlichen Beglaubigung abzugrenzen sind die öffentliche Beurkundung, die regelmäßig Gerichten und Notaren vorbehalten ist und bei der die Richtigkeit des Inhalts bestätigt werden soll sowie die öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 BGB i. V. m. §§ 39 ff. BeurkG, die ebenfalls regelmäßig von Notaren vorgenommen wird. Während das öffentlich beglaubigte Dokument regelmäßig eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 Abs. 1 ZPO darstellt, beschränkt sich die Beweiskraft der amtlichen Beglaubigung auf den im Beglaubigungsvermerk genannten Verwendungszweck und nur eigene Urkunden kann die Behörde ohne eingeschränkte Beweiskraft beglaubigen (§ 65 Satz 2 und 3 BeurkG).

§ 29 begründet keine Verpflichtung der Behörde und räumt dem Bürger keinen Rechtsanspruch auf Vornahme einer Beglaubigung ein. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der ermächtigten Behörde, ob sie die Beglaubigung vornimmt oder nicht. Die Befugnis der Notare bleibt dadurch unberührt.

 

Rz. 4

Als Urkunde gilt jede schriftlich verkörperte Gedankenerklärung. Es ist gleichgültig, worauf sie geschrieben oder gedruckt ist bzw. ob sie unterschrieben ist oder nicht. Auch Bedeutung, Sinn und Zweck der Urkunde sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Maschinell gefertigte Aufzeichnungen, z. B. EDV-Ausdrucke, gelten ebenfalls als Urkunden, soweit sie eine Gedankenerklärung beinhalten. Als Urkunden kommen u. a. Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge, medizinische Gutachten oder schriftliche Rentenauskünfte in Betracht.

 

Rz. 5

Unter einer Abschrift ist eine handschriftlich oder maschinenschriftlich gefertigte vollständige Wiedergabe der Urkunde zu verstehen. Hierzu zählen auch die in Abs. 4 aufgeführten Fototechniken. Die Befugnis, Abschriften von Urkunden anderer Behörden zu beglaubigen, bedarf einer Ermächtigung durch Rechtsverordnung.

Nach der "Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB-Beglaubigungsverordnung – SGBBeglV)" v. 11.4.2003 (BGBl. I S. 528) hat die Bundesregierung die Befugnis, Beglaubigungen nach §§ 29, 30 vorzunehmen, den Behörden des Bundes, den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erteilt.

 

Rz. 6

Die Bestimmung der Landesbehörden ist Sache der Bundesländer, so dass deren Ermächtigung im Landesrecht zu suchen ist. Entsprechende Bestimmungen haben bisher u. a. Bayern, Hamb...

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