Rz. 11

Nach Abs. 7 Satz 1 können behördliche, nicht hingegen gesetzliche Fristen, von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Frist bereits abgelaufen ist und rückwirkend verlängert werden soll. Diese Verlängerungsmöglichkeit ist deshalb wichtig, weil bei Versäumung einer behördlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. Es spielt keine Rolle, ob die Fristsetzung durch einen Verwaltungsakt oder als Vorbereitungshandlung zum Erlass eines Verwaltungsakts gesetzt worden ist. Auf die Gewährung der Fristverlängerung besteht im Gegensatz zu einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Rechtsanspruch.

Die nach § 24 Abs. 1 durchzuführende Anhörung stellt kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens dar. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass dem Beteiligten für seine Äußerung eine Frist zu setzen ist. Eine vom Sozialleistungsträger zur Äußerung gesetzte Frist stellt deshalb keine gesetzliche Verfahrensfrist dar, sondern ist eine behördliche Frist, die jederzeit – auch rückwirkend – verlängert werden kann (BSG vom 30.3.1982, 2 RU 73/81, SozR 1300 § 24 Nr. 4). Auch behördliche Ausschlussfristen können nach Abs. 7 verlängert werden; um eine solche Frist handelt es sich z. B. bei der Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Aufhebung einer Zulassungsbeschränkung (BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 6 KA 20/11 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 10). Die Fristverlängerung nach Abs. 7 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

 

Rz. 12

Abs. 7 Satz 2 kennzeichnet Fälle von Unbilligkeit. Diese ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (BSG, Urteil v. 6.4.2000, B 11 AL 81/99 R, NZA-RR 2001 S. 609).

Die Behörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt nach § 32 verbinden (Abs. 7 Satz 3). Dieser Bestimmung kommt lediglich Klarstellung und im Sozialrecht kaum Bedeutung zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge