Rz. 9

Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit zwischen 2 Behörden oder zwischen der Behörde und einem Bürger ist unwirksam, soweit sie nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.

Ein von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassener Verwaltungsakt ist grundsätzlich rechtswidrig, nicht jedoch nichtig (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 1). Gegen einen solchen Verwaltungsakt können als förmliche Rechtsbehelfe Widerspruch bzw. Klage (im Sozial- bzw. Verwaltungsrechtsweg) eingelegt bzw. erhoben werden. Für die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ist die Entscheidung der bisher örtlich zuständig gewesenen Behörde maßgeblich. Allerdings kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. § 42).

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