Rz. 3

Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Neben den unwiderlegbaren Ausschlusstatbeständen des § 16 ist ein Behördenbediensteter (Amtsträger) vom Verwaltungsverfahren in zwei Fällen auszuschließen, wenn er

  1. selbst Zweifel an der unparteiischen Amtsführung hat oder
  2. dies von einem Beteiligten i. S. d. § 12 behauptet wird.

Den Anstoß zur verwaltungsinternen Überprüfung kann demzufolge der Amtsträger selbst aus eigener Initiative oder auch ein Verfahrensbeteiligter, der eine entsprechende Behauptung aufstellt, geben. Dabei handelt es sich im zweiten Fall lediglich um eine Anregung zur Prüfung von Amts wegen, nicht hingegen um ein förmliches Ablehnungsrecht der Beteiligten. Besorgnis der Befangenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Bedienstete selbst oder ein Beteiligter lediglich das Gefühl einer parteiischen Amtsausübung hat. § 17 sieht kein förmliches Ablehnungsrecht eines Beteiligten vor; insoweit besteht ein Unterschied zu den Regelungen des Prozessrechts (vgl. § 42 ZPO; § 60 SGG; § 54 VwGO; § 51 FGO).

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