Rz. 6

Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist nicht erzwingbar. Für den Fall, dass es der Beteiligte unterlassen hat, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, enthält das Gesetz eine Fiktion: Ein an den Beteiligten gerichtetes Schriftstück gilt am 7. Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisches Dokument am 3. Tag nach der Absendung als zugegangen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Beweislast hierfür trägt der Beteiligte. Demgegenüber trägt die Behörde die Beweislast für den Zugang der Aufforderung nach Satz 1 und des Hinweises nach Satz 4, so dass sich insoweit eine Zustellung empfiehlt. Hinsichtlich der Zustellung ist ggf. das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland zu beachten, dem bislang Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien beigetreten sind. Danach bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellungsersuchen entgegennimmt und bearbeitet (Art. 2). Das Zustellungsersuchen wird auf dem dafür vorgesehenen Formular erklärt (Art. 3). Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder die Behörde, welche die Zustellung vorgenommen hat, stellt ein Zustellungszeugnis aus (Art. 8 Abs. 1 Satz 1). Das Zeugnis stellt die Erledigung des Zustellungsersuchens fest oder gibt die Umstände an, welche die Erledigung verhindert haben (Art. 8 Abs. 1 Satz 2).

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