Rz. 8

Einem Beteiligten ist es freigestellt, ob er einen Beistand zu seiner Unterstützung hinzuziehen will. Beistände im Sinne des Abs. 4 sind Personen, die in mündlichen Verhandlungen, bei Erörterungsterminen oder in Besprechungen während eines Verwaltungsverfahrens nicht anstelle des Beteiligten, sondern neben ihm seine Rechte und Pflichten wahrnehmen (vgl. auch § 90 ZPO). Ihnen kommt die Aufgabe zu, den Beteiligten durch ihr Fachwissen zu unterstützen und zu beraten. In gleicher Weise wie ein Bevollmächtigter muss der Beistand eine geschäftsfähige Person sein. Eine schriftliche Ermächtigung braucht der Beistand nicht, da er durch den anwesenden Beteiligten legitimiert ist. Der Beistand muss vom Beteiligten eingeführt werden. Verfahrensleitende Anträge für den Beteiligten können und dürfen Beistände nicht stellen. Sie dienen lediglich zur Unterstützung der Beteiligten und besitzen keine Vertretungsbefugnis. Bei Nichterscheinen des Beteiligten kann ein Beistand nicht das Wort ergreifen.

 

Rz. 9

Gemäß Abs. 4 Satz 2 sind die Grenzen zwischen Bevollmächtigtem und Beistand fließend. Während das Handeln des Bevollmächtigten dem Beteiligten immer zugeschrieben wird, solange der Beteiligte der Behörde gegenüber das Erlöschen oder die Einschränkung der Vollmacht nicht anzeigt, wird nach Abs. 4 Satz 2 gesetzlich vermutet, dass der Beistand für den Beteiligten rechtswirksam handelt, solange dieser nicht unverzüglich widerspricht. Ein unverzüglicher Widerspruch ist als rechtzeitig anzusehen, wenn er vor Schluss der Verhandlung erfolgt ist, weil sich die Behörde von da ab auf die Erklärung einrichtet.

Für die Zurückweisung eines Beistands durch die Behörde gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Zurückweisung eines Bevollmächtigten. Die Zurückweisung als Beistand ist nur in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren bzw. mehrere bestimmte Verwaltungsverfahren zulässig. Unzulässig ist eine globale oder pauschale Zurückweisung (vgl. BayVGH, Urteil v. 21.9.1984, BayVBl. 1984 S. 724).

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