[1] Bevollmächtigter ist, wer vom Beteiligten beauftragt wurde, für und statt seiner die Rechte und Pflichten wahrzunehmen. In Frage kommen hier insbesondere Rechtsanwälte, nach dem [akt.] Rechtsdienstleistungsgesetz [RDG] zur Vertretung Befugte sowie die in [akt.] § 73 Abs. 2 Satz 1und Satz 2 Nr. 3 bis 9 SGG genannten Personen. Daneben kann grundsätzlich jede andere natürliche und handlungsfähige (vgl. Anmerkungen zu § 11 SGB X) Person durch den Beteiligten bevollmächtigt werden. (Hinsichtlich des Ausschlusses vgl. Anmerkungen zu § 13 Abs. 5 und 6 SGB X).

[2] Beistände i.S.d. § 13 Abs. 4 SGB X sind Personen, die nicht anstelle des Beteiligten, sondern neben ihm seine Rechte und Pflichten wahrnehmen. Sie haben die Aufgabe, den Beteiligten durch ihr Fachwissen zu unterstützen und zu beraten. Verfahrensleitende Anträge können sie für den Beteiligten nicht stellen. Da jedoch nach § 13 Abs. 4 Satz 2 SGB X das vom Beistand Vorgetragene dem Beteiligten zugeschrieben wird, soweit dieser nicht unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) widerspricht, sind die Grenzen zwischen Bevollmächtigtem und Beistand fließend. Während das Handeln des Bevollmächtigten dem Beteiligten immer zugeschrieben wird, solange der Beteiligte der Behörde gegenüber das Erlöschen oder die Einschränkung der Vollmacht nicht anzeigt, wird nach § 13 Abs. 4 Satz 2 SGB X gesetzlich vermutet, dass der Beistand für den Beteiligten rechtswirksam handelt, solange dieser nicht unverzüglich widerspricht.

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