Rz. 7

Die Anfügung von Abs. 5 berücksichtigt die Neufassung der Verjährungsregelungen im BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) und die Übergangsregelungen in Art. 2 Nr. 2 Buchst. b desselben Gesetzes durch Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB.

 

Rz. 8

(unbesetzt)

 

Rz. 9

Auf die Erstattungsansprüche des SGB wirkt sich die Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB insoweit nicht aus, als Dauer und Beginn der Verjährung betroffen sind, da dies im SGB geregelt ist (z. B. § 50 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 42 Abs. 2 SGB I). Jedoch können sich die Änderungen im BGB auf die im SGB X genannten Erstattungsansprüche hinsichtlich Hemmung und Neubeginn in vollem Umfang auswirken. Art. 229 § 6 EGBGB bestimmt im Grundsatz, dass für die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche neues Recht, für die am Stichtag verjährten Ansprüche hingegen altes Recht gilt. Dabei sind folgende Modifizierungen zu beachten:

  • Wird die Verjährungsfrist durch das neue Recht verlängert, gilt weiter das alte Recht (Abs. 3).
  • Wird die Verjährungsfrist durch das neue Recht verkürzt, so wird die neue Frist ab dem 1.1.2002 berechnet (Abs. 4 Satz 1). Läuft jedoch die nach dem alten Recht bestehende Frist vor Ablauf der nach Abs. 4 Satz 1 berechneten Frist ab, so gilt im Ergebnis die Frist nach dem alten Recht.
  • Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, die nach altem Recht zur Unterbrechung der Verjährung führte, wird bei den am Stichtag anhängigen Verfahren in eine Hemmung der Verjährung umgewandelt, die 6 Monate nach Beendigung oder Ruhen des Verfahrens endet. Soweit die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens (z. B. wegen eines Musterverfahrens) beantragt haben, dürfte jedoch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sein.

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