Rz. 7

Der Bindungswirkung gemäß § 118 unterliegt nicht die Feststellung, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten übergangsfähige Ansprüche gegen den Schädiger zustehen. Diese Prüfung obliegt allein dem Zivilgericht. Die Frage der Kausalität zwischen Schadensereignis und Schaden unterliegt ebenfalls nicht der Bindungswirkung (BGH, Urteil v. 5.5.2009, VI ZR 208/08; Kater, in: KassKomm. SGB X, 101. EL September 2018, § 118 Rz. 8; Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 118 Rz. 3). Denn es bestehen unterschiedliche Kriterien hinsichtlich der Kausalität im Zivil- und Sozialversicherungsrecht. Eine Bindungswirkung besteht nicht, wenn ein von vornherein unzuständiger Leistungsträger Leistungen erbringt (BGH, Urteil v. 8.7.2003, VI ZR 274/02). Dies gilt ebenso, wenn mehrere Leistungsträger gleichzeitig ihre Zuständigkeit beanspruchen (BGH, Urteil v. 5.5.2009, VI ZR 208/08).

 

Rz. 8

Wenn eine der Bindungswirkung unterliegende Entscheidung, die Gegenstand einer Entscheidung eines Zivilgerichts geworden ist, gemäß §§ 44 ff. SGB X zurückgenommen, aufgehoben oder widerrufen wird, kann der Sozialleistungsträger das zivilgerichtliche Urteil durch Abänderungs-, Restitutions- oder Vollstreckungsgegenklage (§§ 323, 578, 579, 580, 767 ZPO) angreifen und bei Erfolg die geänderte zivilgerichtliche Entscheidung umsetzen. Im umgekehrten Fall der Leistungsverbesserung ist der Leistungsträger jedoch verpflichtet, die Entscheidung des Zivilgerichts entsprechend modifiziert anzuwenden (Kater, in: KassKomm. SGB X, 101. EL September 2018, § 118 Rz. 9 m. w. N.).

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