Rz. 5

Soweit die Voraussetzungen von § 115 und § 116 vorliegen, etwa der Sozialleistungsträger Krankengeld wegen einer durch einen Dritten verursachten Arbeitsunfähigkeit leistet und der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungspflicht nicht nachkommt, kann der Sozialleistungsträger wahlweise gemäß § 115 (beim Arbeitgeber) oder gemäß § 116 (beim Schädiger) Rückgriff nehmen. Wenn und soweit der Rückgriff auf den Arbeitgeber erfolgt, geht der Anspruch des Sozialleistungsträgers nach § 116 nicht gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auf den Arbeitgeber über. Der Sozialleistungsträger ist jedoch verpflichtet, diesen Anspruch an den Arbeitgeber abzutreten, damit dem Rechtsgedanken des § 6 EFZG Rechnung getragen wird (Kater, in: KassKomm. SGB X, 101. EL 2018, § 115 Rz. 4).

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