1.1 Systematik und Aufbau

 

Rz. 2

Während der übrige Teil des mit § 115 beginnenden Abschnitts des SGB X Schadensersatzansprüche betrifft, behandelt § 115 den Übergang von Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf den Leistungsträger. Dieser Fall liegt damit rechtssystematisch außerhalb des Regelungsbereiches, den die frühere Vorschrift des § 1542 RVO erfasste und der den Schwerpunkt der Neuregelungen dieses Gesetzesabschnitts ausmacht.

 

Rz. 3

Aus § 115 Abs. 1 ergibt sich der gesetzliche Übergang (cessio legis) des Anspruchs des Arbeitsnehmers auf Arbeitsentgelt soweit der Arbeitgeber diesen Anspruch nicht erfüllt und der Sozialleistungsträger deshalb Leistungen erbracht hat. Die Höhe des Anspruchsübergangs ist beschränkt auf die Höhe der erbrachten Sozialleistungen. Nach Abs. 2 steht dem Forderungsübergang nicht entgegen, dass der Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht übertragen (§ 400 BGB), verpfändet (§ 1274 Abs. 2 BGB) oder gepfändet (§ 850c ZPO) werden kann. Anstelle des Anspruchs des Arbeitsnehmers auf Sachbezüge im Rahmen des Forderungsübergangs nach Abs. 1 tritt nach Abs. 3 ein Anspruch auf Geld, der sich nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitsgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet.

1.2 Zweck

 

Rz. 4

§ 115 soll – wie seine Vorgängernormen – einen Ausgleich in den Fällen schaffen, in denen ein Arbeitgeber den Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers nicht erfüllt und ein Sozialleistungsträger deshalb Sozialleistungen erbringen muss (BSG, Urteil v. 23.6.1981, 7 RAr 29/80). Damit wird bewirkt, dass der Sozialleistungsträger lediglich "in Vorleistung tritt" und nicht das Arbeitsentgelt endgültig sicherstellt; es erfolgt vielmehr eine Vorfinanzierung (Denck, SGb 1986 S. 489). Durch den gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) erhält der Leistungsträger die Forderung jedoch nur in dem Umfang, in dem sie zugunsten des Arbeitnehmers bestanden hat. Weiter beschränkt sich der Umfang des Forderungsübergangs auf den Umfang der vom Versicherungsträger erbrachten Leistungen. Mithin verfolgt § 115 die Vermeidung von Doppelleistungen an den Leistungsempfänger, den Schutz des Arbeitgebers gegen eine Verschlechterung seiner Rechtsposition infolge des Forderungsübergangs und den Schutz des Leistungsempfängers als ursprünglichem Gläubiger der Forderung (Peters-Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 1.12.2017, § 115 Rz. 8 ff.).

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