Rz. 8
Die Bagatellgrenze findet keine Anwendung, wenn der zu erstattende Betrag allein wegen der vorrangigen Erfüllung eines anderen Erstattungsanspruchs (Rangfolge nach § 106) auf weniger als 50,00 EUR abgesunken ist.
Rentennachzahlung | = | 2.000,00 EUR |
vorrangiger Erstattungsanspruch der Krankenkasse | = | 1.960,00 EUR |
geltend gemachter Erstattungsanspruch des Sozialamtes | = | 500,00 EUR |
Erstattungsanspruch des Sozialamtes | = | 40,00 EUR |
Lösung:
Der vor dem Hintergrund des § 106 bestehende Erstattungsanspruch des Sozialamtes i. H. v. 40,00 EUR ist zu erfüllen.
Rz. 9
Nebeneinander bestehende Erstattungsansprüche eines Erstattungsberechtigten (z. B. §§ 103 oder 104 SGB X und § 335 Abs. 2 SGB III) aufgrund eines Leistungsfalles sind bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall die Geringfügigkeitsgrenze von 50,00 EUR erreicht wird, zusammenzurechnen.
Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X | = | 43,00 EUR |
Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 335 Abs. 2 SGB III | = | 14,00 EUR |
Grenzbetrag der Forderung | = | 57,00 EUR |
Lösung:
Die Forderung der Bundesagentur für Arbeit ist i. H. v. 57,00 EUR zu begleichen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit "Ersatzanspruch im Einzelfall" i. S. v. Satz 2 der Vorschrift nicht die Einzelforderung gemeint, vielmehr sind schon feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, zusammenzurechnen (BSG, Urteil v. 22.8.1990, 8 RKn 5/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 4).
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