Rz. 4

Die pauschale Abgeltung der Erstattungsansprüche ist zweckmäßig, wenn dies zu einer spürbaren Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis führt. Eine Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung gilt nur für die Leistungsträger untereinander und setzt das Einverständnis des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers voraus. Für den Leistungsberechtigten gilt die Pauschalierung nicht. Mit dem Leistungsberechtigten muss stets centgenau abgerechnet werden. Eine Vereinbarung über die Pauschalabgeltung braucht nicht auf Einzelfälle beschränkt zu sein. Sie kann im Rahmen einer umfassenden Regelung auch die Festsetzung einer Pauschale für eine Vielzahl von Fällen vorsehen. Im Bereich der Rentenversicherung kommt eine Pauschalabgeltung von Erstattungsansprüchen nicht in Betracht.

 

Rz. 4a

Zur pauschalen Abgeltung können die beteiligten Leistungsträger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag sowohl für den Einzelfall als auch für eine Vielzahl von Fällen schließen. Gegenstand eines solchen Vertrages kann auch die Erstattung von Auslagen nach § 109 sein.

Das Geltendmachen künftiger Ansprüche ist zulässig, sofern mit ihrem Entstehen demnächst zu rechnen ist, da der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat.

 

Rz. 4b

Bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ist keine Darlegung in allen Einzelheiten erforderlich. Mit der Geltendmachung wird lediglich ein unbedingtes Einfordern der Leistung geltend gemacht, nicht jedoch nur ein vorsorgliches Anmelden. Die Geltendmachung erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern lediglich durch eine empfangsbedürftige Erklärung, die zugegangen sein muss. Die Bezifferung der Forderung kann später erfolgen.

Keine wirksame Geltendmachung ist durch einen Zusatz in einem Formularschreiben gegeben, wenn lediglich vorsorglich ein Erstattungsanspruch auf eine Rentennachzahlung gemacht wird und wenn Angaben über die erbrachten Leistungen oder Leistungszeiträume fehlen.

Grundsätzlich ist der Erstattungsanspruch beim erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend zu machen. Außerdem kann der Anspruch auch bei dem Beauftragten geltend gemacht werden.

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