Rz. 5

Der Umfang des Erstattungsanspruchs wird nach dem Recht beurteilt, das für den zuständigen Leistungsträger gilt. Der zuständige Träger hat damit dem unzuständigen nicht mehr zu erstatten, als er an den Leistungsberechtigten zu zahlen hat. Ein eventuell die Forderung übersteigender Nachzahlungsbetrag aus der höheren Endberechnung steht dem Leistungsberechtigten zu. Hat der erstattungsberechtigte Erbringer der "Vorleistung" höhere Leistungen gezahlt als der Erbringer der "Endleistung" zur Verfügung hat, so bleibt der Träger der Vorleistung belastet. Dieser hat evtl. die Möglichkeit, sich über § 50 an den Empfänger der Leistung zu wenden.

Hat ein Leistungsträger eines fremden Sozialleistungsbereichs irrtümlich Leistungen zur Teilhabe für einen letztendlich verpflichteten Rentenversicherungsträger gewährt, so können diese Leistungen nur insoweit erstattet werden, als das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Leistungen kennt.

 

Rz. 5a

§ 105 enthält in seinem Abs. 1 die Regelung, nach der der an sich erstattungsverpflichtete zuständige Leistungsträger mit befreiender Wirkung gegenüber dem erstattungsberechtigten Vorleistungsträger geleistet hat, wenn er im Zeitpunkt seiner Leistungserfüllung keine Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers hatte.

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