Rz. 2

Die Vorschrift begrenzt den Geltungsbereich des Gesetzes auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aller Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem SGB ausüben, gleichgültig, welchem Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Gemeindeverbände) sie angehören. Das Erste Kapitel des SGB X ist die "dritte Säule" neben dem für die innere Verwaltung maßgebenden VwVfG und der für die Finanzverwaltung geltenden AO.

Abs. 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des ersten Kapitels des SGB X (§§ 1 bis 66). Es sind dies die Leistungsbereiche des Sozialrechts, die in den einzelnen Büchern des SGB zusammengefasst sind sowie die in § 68 SGB I genannten.

Abs. 1 Satz 1 und 2 entspricht § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG; Abs. 2 stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 4 VwVfG überein und legt den Behördenbegriff fest. Abs. 1 Satz 3 besitzt im VwVfG keinen Vorläufer.

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