Rz. 15

Das anrechenbare Einkommen bestimmt sich nach Abs. 2 Satz 1 und 2 in der Weise, dass von dem gemäß §§ 18 a bis 18e SGB IV zu ermittelnden Einkommen ein Freibetrag (vgl. hierzu die Übersicht unter Rz. 23 und 24) abzusetzen ist. Dieser beträgt bei Witwer-, Witwen- und Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (vgl. §§ 68, 69).

Für jedes Kind des Berechtigten i. S. d. Satzes 2 erhöht sich der Freibetrag um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts. Als Kinder werden berücksichtigt waisenrentenberechtigte Kinder des verstorbenen Versicherten sowie Kinder des Berechtigten i. S. d. § 48 Abs. 3, die die persönlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 und 5 erfüllen. Da § 97 anders als § 46 nicht die Erziehung eines Kindes verlangt, ist der erhöhte Freibetrag auch dann anzusetzen, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 vorliegen

Die Verknüpfung der Freibeträge mit dem aktuellen Rentenwert bewirkt eine jährliche dynamische Anpassung der Höhe der Freibeträge, soweit der unter anderem an der Lohnentwicklung orientierte aktuelle Rentenwert aufgrund entsprechender Lohnsteigerungen angehoben wird.

 

Rz. 16

Haben Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, so bestimmt sich die Höhe der Freibeträge nach Abs. 2 Satz 1 und 2 nach dem aktuellen Rentenwert (Ost), §§ 228 a, 255a. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern ist ab dem Folgetag des Aufenthaltswechsels der jeweils unterschiedliche Freibetrag, resultierend aus den unterschiedlichen aktuellen Rentenwerten, in Ansatz zu bringen (§ 100 Abs. 1 Satz 2).

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