Rz. 4

In Abs. 1 Satz 1 wird angeordnet, dass Einkommen, das mit einer der genannten Renten (vgl. Rz. 7) zusammentrifft, grundsätzlich auf die Rente angerechnet wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz normiert Abs. 1 Satz 2.

Das anrechenbare Einkommen bestimmt sich nach Abs. 2 Satz 1 und 2, während Satz 3 festlegt, in welchem Umfang das anrechenbare Einkommen (tatsächlich) angerechnet wird.

Abs. 3 regelt die Reihenfolge der Einkommensanrechnung für den Fall, dass ein Berechtigter Anspruch auf mehrere der genannten Renten hat.

Abs. 4 betrifft den Fall des Zusammentreffens einer Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente.

§ 314 enthält Übergangsregelungen für Einkommensanrechnungen auf Witwen- und Witwerrenten (§ 314 Abs. 1 und 2) bei Todesfällen vor dem 1.1.1986 bzw. zwischen dem 1.1.1986 und dem 31.12.1995. sowie für Waisenrenten (§ 314 Abs. 5), auf die bereits (spätestens) am 31.12.1991 ein Anspruch bestand. Diese Übergangsregelungen dürften wegen Zeitablaufs ihre Bedeutung verloren haben.

§ 314 a enthält eine Sonderregelung für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die nach dem Recht des Beitrittsgebiets festgestellt wurden und auf die am 31.12.1991 bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung stellt klar, dass § 97 ab 1.1.1992 auch auf diese Renten Anwendung findet. Kürzungen nach dem bis zu diesem Zeitpunkt angewandten Recht des Beitrittsgebiets fallen weg. Auch diese Regelung dürfte keine praktische Bedeutung mehr entfalten.

 

Rz. 5

Während Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten Lohnersatzfunktion entfalten, haben Hinterbliebenrenten Unterhaltsersatzfunktion. Vor diesem Hintergrund ist es unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sachlich geboten und vertretbar, bei Witwen- und Witwerrenten sowie bei Erziehungsrenten in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit anzuknüpfen, um die Höhe einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil v. 16.8.1990, 4 RA 27/90, SozR 3-2200 § 1281 Nr. 1 m. w. N.). Sachlicher Grund und Grenze der Anrechnung eigenen Einkommens auf die vorgenannten Renten ist die Fähigkeit des Hinterbliebenen, sich mittels eigenen Erwerbseinkommens ganz oder zumindest teilweise selbst zu unterhalten, so dass es insoweit der Deckung des Unterhaltsbedarfs mittels einer Hinterbliebenenrente nicht bedarf. Bezieht der Witwer oder die Witwe ein den (Anrechnungs-)Freibetrag übersteigendes Einkommen, ergibt sich ein geringerer Bedarf der am bisherigen Lebensstandard ausgerichteten wirtschaftlichen Sicherung. Abzustellen ist dabei auf das "verfügbare Einkommen" des Hinterbliebenen (vgl. BSG, SozR 3-2400 § 18 b Nr. 1 mit Hinweis auf den Beschluss des BVerfG v. 28.2.1998, 1 BvR 1318/86, BVerfGE 97 S. 271, 292).

Die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die in § 97 Abs. genannte Hinterbliebenenrente berührt nach der vorgenannten Rechtsprechung des BVerfG insbesondere auch nicht die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77, BVerfGE 53 S. 257, 289 f.). Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten jedoch nicht als "seine Rechtsposition" zugeordnet. Sie steht auch nach Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls unter der weiteren Voraussetzung, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebt. Er hat also lediglich die Aussicht auf die Leistung an seinen Partner, die mit Auflösung der Ehe oder Vorversterben des Partners entfällt. Die Hinterbliebenenversorgung beruht auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfG, Urteil v. 4.7.1995, 1 BvF 2/86, BVerfGE 92 S. 365, 405). Wenngleich die Hinterbliebenenrente aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert wird, so fehlt es dennoch an einem hinreichenden personalen Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Jeder Versicherte trägt über seinen Beitrag gleichermaßen zur Versorgung aller Hinterbliebenen bei, ohne dass der verheiratete Versicherte – trotz der erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass seine Hinterbliebenen Rente erhalten – einen an diesem Risiko ausgerichteten Beitrag leisten muss (vgl. BVerfG, Urteil v. 6.6.1978, 1 BvR 102/76, BVerfGE 48 S. 346, 357 f.).

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