Rz. 13

Da es – sofern die Voraussetzungen gemäß den Rz. 11 und 12 vorliegen – für denselben Zeitraum zu einer Doppelleistung von Rentenabfindung und wiederaufgelebter Hinterbliebenenrente kommen würde, ordnet Abs. 2 die (teilweise) Einbehaltung der Rentenabfindung an: Soweit nämlich für denselben Zeitraum, für den die Abfindung gezahlt worden ist, nunmehr auch (wieder) ein Rentenanspruch besteht, ist die Abfindung – zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen für den Berechtigten – in angemessenen Teilbeträgen von der Rente einzubehalten; dabei entfällt auf jeden Kalendermonat des Zusammentreffens von Abfindung und Rente ein Vierundzwanzigstel der Abfindungssumme. Die Höhe der von der Rente einzubehaltenden Beträge richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie z.B. die Höhe der auf jeden Kalendermonat des Abfindungszeitraums entfallenden Teilbeträge, die Höhe der wiederaufgelebten Rente oder die wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen. Bei der Einbehaltung der Abfindung handelt es sich nicht um eine Aufrechnung i.S.d. § 51 SGB I, weil die Abfindung durch die Auflösung der letzten Ehe nicht rechtswidrig wird, so dass der Rentenversicherungsträger keinen Rückzahlungsanspruch erlangt (vgl. Gürtner, in: KassKomm. SGB VI, § 90 Rz. 25; a.A. Jorks, in: GK-SGB Kommentar, § 90 Rz. 57). Damit kommt auch eine entsprechende Anwendung der in § 51 SGB I normierten Voraussetzungen für die Aufrechnung bei der Einbehaltung der Rentenabfindung nicht in Betracht.

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