Rz. 12

Es muss ein Zahlungsanspruch auf Rente nach dem vorletzten Ehegatten tatsächlich bestehen; gelangt die Rente z.B. wegen Anwendung des § 90 nicht zur Auszahlung, scheidet eine Anrechnung aus. Darüber hinaus muss der Anspruch nach § 46 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraums von 24 Kalendermonaten seit dem Zeitpunkt der Wiederheirat (infolge Auflösung der 2. Ehe) aufgelebt sein. Hat die Ehe mit dem letzten Ehegatten länger als 24 Monate angedauert, entfällt daher die Anrechnung. Wurde bei der Wiederheirat nur eine gekürzte Abfindung geleistet, weil der Anspruch auf die kleine Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 Abs. 1 Satz 2 (in seiner ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung) auf 24 Monate beschränkt war (vgl. zu dem von dieser Regelung erfassten Personenkreis die Komm. zu § 46), ist der Zeitraum der Einbehaltung nach Abs. 2 Satz 1 um die Zeit zu verkürzen, für die die Rente gezahlt wurde.

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